1. Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist. List iSd § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung, wobei dolus eventualis ausreicht. Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein. Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt.