1. Aus dem Umstand, dass der Wert eines Pkw infolge der fachgerechten Reparaturen nicht verringert ist, lässt sich nicht ableiten, dass eine Irrtumsanfechtung nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob ein Irrtum den Gegenstand des Geschäfts betrifft, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (hier: Vertretbarkeit der Auffassung des BerG, dass die Parteien die "Unfallfreiheit" des Fahrzeugs zum Geschäftsinhalt gemacht haben).