Das Gesetz begrenzt die Kosten, welche die zentrale Leitung für den Eurobetriebsrat zu tragen hat, mit den "für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben". Dazu zählen auch Kosten für Rechtsberatung, welche nicht durch RA erfolgt, sowie Kosten für die Koordination mehrerer SV.
8 Ob A 28/23k