Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 18. 10. 2023, 9 Ob A 65/23h, wie schon in einer früheren Entscheidung (FN ) vermieden, zur Frage Stellung zu nehmen, ob § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG ermöglicht, in einer BV Kündigungsgründe festzulegen. Die Auslegung der BV kann nicht geteilt werden. Die Entscheidung bietet Anlass, sich nicht nur mit der richtigen Auslegung, sondern auch mit der Grundsatzfrage des zulässigen Regelungsinhalts von BV gem § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG auseinanderzusetzen.