Ob bestimmte Handlungen des AG idS als Belästigung zu werten sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Dass die festgestellten Vorkommnisse der Kl subjektiv unangenehm gewesen sein mögen, reicht für die Erfüllung des Tatbestands der Belästigung allein nicht aus.
8 Ob A 63/23g