1. Ein Weiterveräußerungsverbot eines Produkts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen an ein anderes Unternehmen verkauft und, zu anderen Konditionen, selbst ebenso direkt an Verbraucher verkauft, ist kartellrechtlich grds nicht zu beanstanden.
2. Trotz eines durchgehend aktiven Kundenkontos liegt keine dauerhafte, durchgehende Vertragsbeziehung vor, sondern jeweils gesonderte Erwerbsvorgänge.