1. Nach stRsp ist eine Leistung nur dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem nach dem Vertragsinhalt Geschuldeten zurückbleibt. Was nicht Vertragsbestandteil wurde, kann keine Gewährleistungsfolgen auslösen. Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen.