1. Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insb überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Unwissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. Das Kreditinstitut ist dem Kunden daher nach der Rsp jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Bestand eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser, so steht der Auskunftsanspruch dem eingeantworteten Erben gleichermaßen zu.