Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über den Mietzins verlängert sich gem § 16 Abs 8 Satz 3 MRG auch dann, wenn die Befristungsvereinbarung gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG nicht durchsetzbar ist.
5 Ob 211/22y
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über den Mietzins verlängert sich gem § 16 Abs 8 Satz 3 MRG auch dann, wenn die Befristungsvereinbarung gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG nicht durchsetzbar ist.
5 Ob 211/22y