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Der Anmelder - nicht das Amt - ist verantwortlich für den passenden Schutzumfang einer Markeneintragung

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturGudrun Irsa-Klingspieglecolex 2023/380ecolex 2023, 603 Heft 7 v. 12.7.2023

1. Der Schutzumfang einer Markeneintragung ist entsprechend jener Ausgabe der Nizzaer Klassifikation zu interpretieren, die zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke bzw zum Zeitpunkt eines Antrags auf Umklassifizierung von Waren/Dienstleistungen in Kraft war.

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