1. Art 3 Abs 1 InfoRL ist dahin auszulegen, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe iS dieser Bestimmung darstellt.
1. Art 3 Abs 1 InfoRL ist dahin auszulegen, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe iS dieser Bestimmung darstellt.