Die Voraussetzungen für das Bestehen des Motivkündigungsschutzes wegen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer werden von der aktuellen höchstgerichtlichen Rsp einschränkend ausgelegt. Die Reichweite der geschützten Tatbestände erfährt dadurch Restriktionen. ME sind Bedenken gegen diese Tendenzen anzumelden.
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