1. Informationsklauseln können Gegenstand einer Verbandsklage sein, wenn diese über eine bloße Aufklärung hinausgehen und damit bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung des Vertragsverhältnisses bezwecken.
2. Dem Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG wird nicht Genüge getan, wenn Hyperlinks in Klauseln verwendet werden, sodass der Verbraucher kein klares und umfassendes Bild über die Auswirkungen auf seine Rechtsposition durch die Änderungen der AGB erhält.