1. Ermöglicht ein gemeinnütziger Verein seinen Mitgliedern den Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag gegen Entgelt (sog "echte Gruppenversicherung"), so ist der zugrundeliegende Vertrag an Art 6 Abs 1 ROM I-VO anzuknüpfen, weil aufgrund der professionellen Akquise einer Vielzahl von Verbrauchern für den Versicherungsbeitritt eine berufliche Tätigkeit vorliegt, auch wenn der Verein kein Entgelt für die Versicherungsleistung erhält. Wird die Gruppenversicherung zwischen einem VU und der Gruppenspitze (also dem Verein als VN) abgeschlossen, so ist eine Anknüpfung des Vertrags zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ("Beitrittsvertrag") nach Art 7 ROM I-VO ausgeschlossen.