1. Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung oder wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags. Auslösendes Moment für die Pflicht zur Leistung der Konventionalstrafe ist das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen die abgesicherte vertragliche Verpflichtung, also das jeweilige vertragliche Ge- oder Verbot. Der (tatsächliche) Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung der Konventionalstrafe. Der Zweck der Konventionalstrafe besteht in der "Pauschalierung" des Schadenersatzes (Pauschalierungsfunktion bzw Schadenersatzsurrogat) und zudem in der Bekräftigung der abgesicherten vertraglichen Verpflichtung (Verstärkung des Erfüllungsdrucks). Auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs kann eine Konventionalstrafe vorliegen.