Besorgungsgehilfen sind Personen, deren man sich "zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient". Sie können zB dauernd beschäftigt sein, aber auch bloß einmaliger Einsatz genügt. Auftrag, Ermächtigung, aber auch eine bloß faktische Beziehung reicht. Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. Ansatz für die Haftung des Geschäftsherrn ist die Besorgung von dessen Angelegenheiten. Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen.