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§ 23 Abs 2 RAO ist kein Schutzgesetz zugunsten der Mandanten von Rechtsanwälten

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvosevicecolex 2023/288ecolex 2023, 485 - 486 Heft 6 v. 15.6.2023

Gemäß § 23 Abs 2 RAO obliegt der Rechtsanwaltskammer ua die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder. Zweck dieser allgemeinen Überwachungspflicht ist es, Ehre und Ansehen des Standes zu wahren und Verletzungen der Berufspflichten durch Standesangehörige möglichst hintanzuhalten. Hingegen ist § 23 Abs 2 RAO, der bloß programmatisch formuliert und nicht näher konkretisiert ist, nicht als Schutzgesetz zugunsten der Mandanten von Rechtsanwälten konzipiert.

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