Verstöße gegen die gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften müssen gem § 16 Abs 8 MRG innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, widrigenfalls Präklusion eintritt. Dies umfasst auch die Heranziehung einer falschen Kategorie der Wohnung. Zivilrechtlich gänzlich unwirksame Vereinbarungen werden durch die Präklusionsregelung von § 16 Abs 8 MRG aber nicht saniert.
6 Ob 240/22w