1. Gemäß § 843 ABGB ist die Realteilung die Regel und die Zivilteilung die Ausnahme, sofern die Realteilung nicht möglich ist. Die Realteilung ist dann tunlich und möglich, wenn eine Sache ohne unverhältnismäßig großen Wertausgleich in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt.