Der OGH befasste sich in den in der Lit ausführlich besprochenen E 2 Ob 143/19x und 2 Ob 145/19s (FN ) mit den Formanforderungen eigenhändiger und fremdhändiger Testamente. In seiner jüngsten Rsp, insb zu 2 Ob 25/22y und 2 Ob 29/22m, befasste sich der OGH erneut mit Kriterien der inneren und äußeren Urkundeneinheit. Diese E ergänzen die bisherige Rsp, tragen jedoch nicht unbedingt zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei.