Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 regelt nur das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch ein im Landesgebiet gesetztes Verhalten. Sportwetten, die ein Wettunternehmer von einem Standort außerhalb des Landesgebiets über das Internet anbietet, sind davon nicht erfasst, weil darin kein Ausüben einer Wetttätigkeit iS des Gesetzes liegt. Daraus folgt, dass das Gesetz auf diese Form der Tätigkeit als Wettunternehmer nicht anwendbar ist. Das Anbieten und die Annahme von Online-Sportwetten ohne Bewilligung nach diesen Bestimmungen begründet damit auch keine Nichtigkeit des Wettvertrags iSd § 879 Abs 1 ABGB.