1. Im allgemeinen Schuldrecht existiert, anders als im Bereich des Mietrechts im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG, keine gesetzliche Regelung, wonach Kautionen und Sicherheitsleistungen zu veranlagen und verzinst zurückzuzahlen sind. Nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen absoluten Höhe der Kautionsbeträge sind die Wertungen des MRG nicht mittels Analogie auf Safeverträge übertragbar.