1. Nach Art 2.1.b AVB besteht kein Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen. Dieser Risikoausschluss enthält einen klaren Wortlaut und ist nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.