1. § 13 PHG sieht in Umsetzung des Art 11 ProdukthaftungsRL 85/374/EWG vor, dass Schadenersatzansprüche nach dem PHG zehn Jahre nach Inverkehrbringen eines Produkts erlöschen. Diese Frist ist absolut, eine Hemmung oder Unterbrechung kommt mit Ausnahme der gerichtlichen Geltendmachung nicht in Betracht.