1. Laufende Versuche des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind als unleidliches Verhalten iSv § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu werten. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt kein Verschulden des Mieters voraus.