1. Die Widmung von Wohnungseigentumsobjekten kann anhand der privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer ermittelt werden, die in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag erfolgt. Beschreibungen im Nutzwertgutachten können für die Ermittlung relevant sein. Auch die Verkehrsüblichkeit kann bei der Ermittlung eine Rolle als Auslegungskriterium spielen.