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Obliegenheitsverletzung gilt bei Bündelversicherung nur für die jeweilige Sparte

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturArlinda Berishaecolex 2023/123ecolex 2023, 206 Heft 3 v. 14.3.2023

1. Eine Bündelversicherung liegt vor, wenn für die einzelnen Gefahren getrennte Verträge bestehen, die jedoch als einziges "Versicherungsprodukt" angeboten werden, wofür in der Regel nur ein Versicherungsschein errichtet wird. Es werden mehrere rechtlich selbstständige Versicherungsverträge in der Weise zusammengefasst, dass für sie zwar ein einheitliches Antragsformular verwendet und ein gemeinsamer Versicherungsschein ausgestellt wird, es werden aber dennoch mehrere selbständige Versicherungsverträge, für die unterschiedliche AVB zur Anwendung gelangen, abgeschlossen. Die darin eingeschlossenen Sparten haben ein rechtlich selbständiges Schicksal und sind insoweit getrennt zu beurteilen.

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