Seit dem GesbR-Reformgesetz enthalten die Bestimmungen zur GesbR keinen Verweis mehr auf die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nach § 838a ABGB. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer GesbR betreffend die Geschäftsführung bzw Beschlussfassung oder über Auskunfts- und Einsichtsrechte sind daher im Streitverfahren zu entscheiden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Tätigkeit einer GesbR auf eine Liegenschaft bezieht und die Gesellschafter deren Miteigentümer sind (hier: Bauherrenmodell).