1. Der Begriff der "Gefahr des täglichen Lebens" umfasst in der Privathaftpflichtversicherung jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Es ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten. Es genügt, wenn sie erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintreten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt fällt ein Wasseraustritt in Folge des Verrückens einer Kaffeemaschine unter den versicherungsrechtlichen Begriff der Gefahr des täglichen Lebens, weshalb er von der Haftpflichtversicherung zu decken ist.