1. Nach § 184 Abs 1 ZPO kann jede Partei zur Aufklärung des Sachverhalts über alle den Gegenstand des Rechtsstreits oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Prozessführung erheblichen Umstände und insb auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Prozessführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Vorsitzenden stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.