1. Gem § 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Auch die Zustimmung des Stifters kann die gerichtliche Genehmigung nicht ersetzen.

