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Haftung und Stimmrechte von investierenden Gesellschaftern einer Genossenschaft

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturSebastian Aschl, Johannes Reich-Rohrwigecolex 2023/658ecolex 2023, 1053 - 1054 Heft 12 v. 12.12.2023

1. Gem § 76 iVm § 11 GenG haftet jedes Mitglied einer GenmbH im Falle des Konkurses oder der Liquidation für die Verbindlichkeiten der Gen nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt. Diese Regelung legt daher ein Minimum der Haftsumme fest, eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Verringerung ist nach dem klaren Wortlaut des § 76 GenG unzulässig.

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