1. Gem § 76 iVm § 11 GenG haftet jedes Mitglied einer GenmbH im Falle des Konkurses oder der Liquidation für die Verbindlichkeiten der Gen nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt. Diese Regelung legt daher ein Minimum der Haftsumme fest, eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Verringerung ist nach dem klaren Wortlaut des § 76 GenG unzulässig.

