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Vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter einer GesBR darf zwar nicht mitstimmen, sich jedoch an der Willensbildung beteiligen

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Reich-Rohrwigecolex 2023/660ecolex 2023, 1054 - 1055 Heft 12 v. 12.12.2023

1. Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrages mit ihm ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten dieses Gesellschafters zu missbilligen.

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