1. Nach nunmehr hRsp ist im Zwischenverf über die Berichtigung einer Parteienbezeichnung auch derjenige, dem im Verf die Parteistellung abgesprochen wurde, grds legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht im Rechtsmittelweg zu verlangen.
1. Nach nunmehr hRsp ist im Zwischenverf über die Berichtigung einer Parteienbezeichnung auch derjenige, dem im Verf die Parteistellung abgesprochen wurde, grds legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht im Rechtsmittelweg zu verlangen.
