1. Das Fehlen der Anwaltsunterschrift bei Anwaltspflicht bewirkt einen Formmangel. Der in der Folge einschreitende RA ist bei Anwaltspflicht nicht an den Inhalt der ursprünglichen Eingabe gebunden.
2. Er kann den ursprünglichen Schriftsatz (unverändert) zusammen mit einem neuen, den Form- und Inhaltserfordernissen entsprechenden Schriftsatz vorlegen.

