1. Wenn der Mieter den Mietgegenstand durch Überlassung an einen Dritten gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet, ist dies als wichtiger Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 anzusehen. Dies ist idR dann der Fall, wenn die Einnahmen des Mieters den Hauptmietzins um 100 % oder mehr überschreiten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung. Bei schwankenden Mieteinnahmen kann eine jahresweise Betrachtungsweise erfolgen.

