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Kein Verzicht auf § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG bei Zustimmung zur Untervermietung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2023/643ecolex 2023, 1036 Heft 12 v. 12.12.2023

1. Wenn der Mieter den Mietgegenstand durch Überlassung an einen Dritten gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet, ist dies als wichtiger Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 anzusehen. Dies ist idR dann der Fall, wenn die Einnahmen des Mieters den Hauptmietzins um 100 % oder mehr überschreiten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung. Bei schwankenden Mieteinnahmen kann eine jahresweise Betrachtungsweise erfolgen.

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