1. Vom herrschenden Herkunftslandprinzip gem § 20 ECG sind gerichtliche und behördliche Anordnungen, etwa zur Sperrung oder Entfernung von Inhalten, nach § 22 iVm § 19 ECG wirksam ausgenommen. Die laut SV getätigten Ehrenbeleidigungen erfüllen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und damit des § 22 ECG. Nach § 48 Abs 2 IPRG ist das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem die getätigten Aussagen ihre Wirkung entfalten (im ggst Fall Österreich).

