Die eingeschränkte Anrechnung von "sonstigen Zeiten" für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2020 begründet wurden, ist nicht als Diskriminierung zu qualifizieren.
8 Ob A 23/22y
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Die eingeschränkte Anrechnung von "sonstigen Zeiten" für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2020 begründet wurden, ist nicht als Diskriminierung zu qualifizieren.
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