Für die Inanspruchnahme einer Alterspension ist jenes Geschlecht maßgeblich, das für eine Person am Stichtag im Personenstandsregister eingetragen ist.
10 Ob S 29/22w
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Für die Inanspruchnahme einer Alterspension ist jenes Geschlecht maßgeblich, das für eine Person am Stichtag im Personenstandsregister eingetragen ist.
10 Ob S 29/22w
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