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Zu den Übergangsregelungen beim Abschöpfungsverfahren nach dem IRÄG 2017

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2022/484ecolex 2022, 710 Heft 9 v. 12.9.2022

1. Nach § 280 IO ist ein Abschöpfungsverfahren, das vor dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde, auf Antrag des Schuldners zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder "seit dem 1. 11. 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung" abgelaufen sind. Durch diese Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass ein "Altverfahren" nicht länger dauert als ein am 1. 11. 2017 eingeleitetes Neuverfahren. Auch in solchen Abschöpfungsverfahren ist eine Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich.

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