Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rek kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute, nicht aber auch anderen Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben. Die Zuweisung eines Betrags aus dem Meistbot durch das RekG an einen Gläubiger, der gegen die Nichtberücksichtigung seiner angemeldeten Forderung im erstgerichtlichen Beschluss keinen Rek erhob, verletzt die insofern eingetretene Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses.