Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Fall ihrer Anwendbarkeit sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats festlegt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Kl befindet.
C-652/20HW, ZF, MZ gegen Allianz Elementar Versicherungs AG