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Rechtsmittelfrist beginnt erst nach Ablauf der Frist zur Annahmeverweigerung einer Zustellung gem Art 8 EuZVO

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2022/486ecolex 2022, 711 - 712 Heft 9 v. 12.9.2022

Art 8 Abs 1 EuZVO ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art 8 Abs EuZVO, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.

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