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Die Stellung der Kammern bei Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung Besprechung der Entscheidung VwGH 7. 2. 2022, Ro 2021/04/0019

Öffentliches WirtschaftsrechtBeitragAufsatzPaul Kesslerecolex 2022/449ecolex 2022, 660 - 662 Heft 8 v. 10.8.2022

Eine Kammer darf im gewerblichen Berufsrecht nur dann Revision erheben, wenn das Gesetz ihr dieses Rechtsmittel ausdrücklich eröffnet, die Arbeiterkammer hat in einem Verfahren gegen Arbeitskräfteüberlasser nach § 135 GewO sohin kein Revisionsrecht.

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