Auch vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für ein Gewässer sind zu berücksichtigen, gilt es, das Verschlechterungsverbot zu achten. Damit sorgte der EuGH jüngst (5. 5. 2022, C-525/20 ) für Verunsicherung. Allerdings erfordert auch danach nicht jede vorübergehende Auswirkung eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot. In Österreich wird dadurch § 104a WRG zusätzlich an Bedeutung gewinnen: Wasserrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben, bei denen auch nur vorübergehend mit einer Zustandsverschlechterung zu rechnen ist, benötigen eher als bisher eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot, so etwa Projekte für Maßnahmen zur Renaturierung von Oberflächengewässern, aber auch zum Hochwasserschutz und für Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft.