Art 5 Abs 2 EuZVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, wenn es die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke an Dritte anordnet, die beantragen, in dem Verfahren als Streithelfer zugelassen zu werden, nicht als der "Antragsteller" iS dieser Bestimmung angesehen werden kann.
C-196/21SR gegen EW