1. Die EuZVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich das nationale Verfahrens- und Zustellrecht (nur) insoweit, als sie zu einer Zustellfrage eine eigene Regelung enthält. Demnach ist bei Zustellungen aus dem Ausland für das Sprachenregime und die damit zusammenhängende Annahmeverweigerung Art 8 EuZVO maßgeblich. Nach den eindeutigen Vorgaben der EuZVO sowie nach der Rsp des EuGH und des OGH hat daher über die Berechtigung einer Annahmeverweigerung und die daran zu knüpfenden Rechtsfolgen und dementsprechend über die Wirksamkeit der Zustellung das Prozessgericht nach dem Recht des Prozessstaats (lex fori) zu entscheiden.