1. Der Umstand, dass die erhobenen Klagen auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, ist nur einer von mehreren erheblichen Faktoren bei der Beurteilung, ob zwischen verschiedenen Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender E bestünde. Er ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft.