Falls dem Bergbauberechtigten ausdrücklich eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist die aufgetragene Leistung eine unvertretbare Handlung. Ist der Bergbauberechtigte mit der Vorlage im Verzug, so hat die Vollstreckung durch Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 5 VVG zu erfolgen.
Ra 2021/04/0137