1. Abgesehen von Fällen, in denen sich die Berechtigung unmittelbar aus einem Staatsvertrag ergibt (§ 14 Abs 1 Satz 1 GewO 1994), sind nur jene ausländischen natürlichen Personen zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt, die über einen aufenthaltsrechtlichen Status zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügen. Der Entziehungstatbestand des § 88 Abs 1 GewO 1994 knüpft erkennbar an § 14 GewO 1994 an.